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Pressreleases of the Hotelstars Union

Press releases germany

10.05.2006
Gericht fällt Urteil zur Klassifizierung von Reisebussen


(Berlin, 10. Mai 2006) Nach dem LG Kiel und dem OLG Schleswig (Aktenzeichen 6 U 19/03) hat nun mit dem LG Saarbrücken ein weiteres Gericht den Grundsatz bestätigt, dass ein Unternehmen (in diesem Fall ein Reisebusbetreiber) mit der Abbildung von Sternesymbolen nur dann und insoweit werben darf, wie diese Sterne dem Betrieb auch im Rahmen eines interessenneutralen und transparenten Klassifizierungssystems verliehen worden sind, bei dem die Einhaltung der Kriterien durch Kontrollen gewährleistet ist.

Ein saarländisches Busunternehmen warb in seinen Reiseprospekten damit, für seine Reisen "4-Sterne-Busse" bzw. "4-Sterne-Neoplan-Busse" zu verwenden. In den Anzeigen wurden Fotos dieser Busse gezeigt. Keinem, der von ihm betriebenen Busse war das "Gütezeichen RAL Buskomfort", das ausschließlich von der Gütegemeinschaft Buskomfort e.V. verliehen wird, verliehen worden. Dieses Gütezeichen wird je nach Ausstattung der Busse in den Kategorien 1 bis 5 Sterne als besondere Kennzeichnung vergeben.

Das Busunternehmen war auch nicht Mitglied der Gütegemeinschaft Buskomfort e.V. Das Busunternehmen stellt sich auf den Standpunkt, weder mache es sich das RAL-Gütezeichen Buskomfort zu nutze, noch verwende es dieses Zeichen. Da es keine gesetzliche oder allgemeingültige Definition des Begriffes "4-Sterne-Bus" gibt, könne es diesen für ihre Busse verwenden. Zwar habe die Gütegemeinschaft Buskomfort e.V. die Busse nicht klassifiziert, aber sie entsprächen dem Standard, der an solche Busse gestellt wird. Dies hätten sowohl der TÜV als auch die DEKRA positiv festgestellt.

Es wurde daraufhin vom Verband zur Förderung gewerblicher Interessen auf Unterlassen der weiteren Werbung verklagt. Der Verband meint, das Busunternehmen dürfe die Werbung mit den "4-Sterne-Bussen" nicht mehr verwenden, da diese Werbung wettbewerbswidrig sei und gegen § 3 UWG verstoße. Da die Gütegemeinschaft Buskomfort e.V. die Klassifizierung zum 4-Sterne-Bus nicht an die betreffenden Busse verliehen hat, ist die Werbung der Beklagten wettbewerbswidrig.

Das Gericht verurteilte das Busunternehmen zur Unterlassung der entsprechenden Werbung. In seinem Urteil stellt es fest, dass durch die Werbung des Busunternehmens, es verfüge über 4-Sterne-Busse, der Eindruck erweckt wird, die von ihm "eingesetzten Busse seien in eine bestimmte Komfort-/Qualitäts-/ Gütestufe "4-Sterne" eingestuft und diese Einstufung sei von einer "offiziellen" (gleich von welcher zuständigen) Stelle vorgenommen worden, nach neutraler, unabhängiger Überprüfung anhand objektiver Merkmale und diese offizielle Stelle gewährleiste und überwache diese Einstufung". Dieser Eindruck ist falsch und irreführend, da die Busse der Beklagten nicht von der Gütegemeinschaft Buskomfort e.V., der einzigen offiziellen Einrichtung, welche eine Qualifizierung und Gütesicherung von Reisebussen mit einem Sternesystem vornimmt, in die 4-Sterne-Gütestufe eingestuft sind und demzufolge auch keine Überwachung dieser Einrichtung durch die Gütegemeinschaft Buskomfort e.V. gegeben ist. Weder der TÜV noch die DEKRA sind zuständige, offiziellen Stellen, die nach neutraler und unabhängiger Prüfung diese Einstufung vornehmen und überwachen dürfen.

"Damit bestätigt ein weiteres Gericht, dass die Sterneklassifizierung eines zuständigen Fach-verbandes offiziellen Charakter hat und nicht durch beliebige Auszeichnungen ersetzt werden kann", freut sich Helmut Otto, Vorsitzender des Ausschusses Hotelklassifizierung des Hotelverbandes Deutschland (IHA) und bekräftigt, "dass wir hoffen, dass auch für die Deutsche Hotelklassifizierung eine solche Klarstellung umgehen erfolgt."


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